Der Bürgerrechtsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Stadtrats und ist gemäss Art. 33a der Geschäftsordnung des Stadtrats zuständig für:
- die Antragstellung an den Stadtrat für die Einbürgerung in das Gemeindebürgerrecht von Schweizerinnen und Schweizern;
- die Antragstellung an den Stadtrat für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht von Schweizerinnen und Schweizern;
- die Antragstellung an den Stadtrat für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht von ausländischen Staatsangehörigen im ordentlichen Einbürgerungsverfahren ohne Anspruch;
- die Antragstellung an den Stadtrat für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht von ausländischen Staatsangehörigen im ordentlichen Einbürgerungsverfahren mit Anspruch;
- die Entscheidung über Sistierungen von Gesuchen in sämtlichen Einbürgerungsverfahren;
- die Antragstellung an den Stadtrat für Ablehnungen im ordentlichen Einbürgerungsverfahren;
- die Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens;
- den Entscheid über die generelle Durchführung von externen Prüfungen im ordentlichen; Einbürgerungsverfahren (wie z. B. Deutsch- oder Gesellschaftskenntnisprüfungen);
- die Ausgestaltung des Einbürgerungsverfahrens;
- die Befreiung von der externen Prüfung infolge Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse gemäss übergeordnetem Recht sowie die Festlegung von Sonderregelungen.