Die Anfrage ist eine Frage an den Stadtrat über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand. Der Stadtrat erteilt innert dreier Monate nach der Zustellung eine schriftliche Antwort. Eine Diskussion findet im Parlament nicht statt.
Parlamentsmitglieder und der Stadtrat können Anträge zu Geschäften ans Parlament stellen. Die Anträge sind von den Antragstellenden mündlich vorzubringen. In der Regel sind Abänderungs- und Ergänzungsanträge der Präsidentin oder dem Präsidenten in der von der Geschäftsleitung festgelegten Frist schriftlich einzureichen und von den Parlamentsdiensten mindestens drei Arbeitstage vor der Parlamentssitzung zugänglich zu machen.
Die Parlamentssitzungen werden durch Audioaufnahmen protokolliert. Die Audioprotokolle sind öffentlich zugänglich.
Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegenheiten, die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht, die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen. Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in den Ausstand. (§ 32 Gemeindegesetz)
Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird, wird über die Parlamentssitzung ein Beschlussprotokoll geführt. Es enthält die Zahl der anwesenden Parlamentsmitglieder, die Namen der abwesenden Parlamentsmitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der oder des Protokollführenden, das Vorliegen von Ausstandsgründen bei Parlamentsmitgliedern, eine vollständige Angabe und genaue Bezeichnung der vorgelegten Geschäfte, die Anträge, über die abgestimmt worden ist, unter Angabe der Stimmenzahl, wenn eine Zählung stattgefunden hat, die aus der Beratung hervorgegangenen Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen.
Siehe Geschäftsleitung
Erfordern es die Geschäfte, wird eine Doppelsitzung durchgeführt. Sie dauern mindestens drei Stunden. Die Parlamentsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Diese Bestimmung gilt nur für Parlamentssitzungen.
Das Parlament beschliesst in der Eintretensdebatte zunächst, ob es auf eine Vorlage eintreten oder ein Geschäft überhaupt beraten will. Mit der Eintretensfrage diskutiert das Parlament die Frage, ob die Behandlung des Geschäfts politisch zweckmässig ist. Sie erlaubt einen frühzeitigen Grundsatzentscheid, der bei negativem Ausgang eine langwierige Auseinandersetzung über Einzelheiten erspart. Beschliesst das Parlament, auf ein Geschäft nicht einzutreten, bringt es damit zum Ausdruck, dass es die Behandlung des Geschäfts als politisch nicht notwendig erachtet – das Geschäft ist somit erledigt. Das Wetziker Parlament führt nur auf Wunsch eines Parlamentsmitglieds eine Eintretensdebatte durch. Meldet niemand eine Wortmeldung oder einen Antrag auf Nicht-Eintreten an, geht das Parlamentspräsidium von stillschweigender Zustimmung zum Eintreten aus.
Die Parlamentsmitglieder erhalten eine Grundentschädigung, einen Infrastrukturbeitrag sowie Sitzungsgelder. Sitzungsleitende erhalten das doppelte Sitzungsgeld und die doppelte Grundentschädigung. Die Entschädigungen sind in der Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung, EVO) geregelt.
Die Fragestunde ist ein Instrument des Parlaments, um dem Stadtrat periodisch Fragen von allgemeinem Interesse über Gemeindeangelegenheiten stellen zu können. In der Regel wird zweimal jährlich eine Fragestunde durchgeführt.
Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Parlamentsmitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Fraktion. Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemeinsame Fraktion bilden. Die Aufnahme parteiloser oder einer anderen Partei angehörender Parlamentsmitglieder ist zulässig. Bei der Wahl der Kommissionen und der Geschäftsleitung sind die Fraktionen angemessen zu berücksichtigen. In der Regel hat jede Fraktion Anspruch auf mindestens einen Sitz in jeder Kommission.
Fraktionserklärungen können von jeder Fraktion abgegeben werden. Es gilt eine Redezeit von max. fünf Minuten.
Die Kommissionen können bestimmte Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklären. Im Sitzungsprotokoll ist lediglich der Geheimhaltungsbeschluss festzuhalten. Die Kommissionsmitglieder unterliegen im Umfang des Geheimhaltungsbeschlusses der Schweigepflicht. Die Sitzungen der Kommissionen einschliesslich der Protokolle und Sitzungsunterlagen sind nicht öffentlich.
Die Geschäftsleitung (bis 2022 genannt Büro) des Parlaments besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, der Parlamentsschreiberin oder dem Parlamentsschreiber, drei Stimmenzählenden und allenfalls weiteren Mitgliedern. Sie ist insbesondere für die Organisation des Parlaments verantwortlich.
Die Geschäftsordnung des Parlaments ist der Organisationserlass des Parlaments und bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Parlaments.
Um die Ansammlung zu grosser Machtgefälle zu verhindern, bestehen drei unabhängige Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative. Wetzikon hat die Gewaltentrennung auch auf Verwaltungsebene umgesetzt.
Das Initiativkomitee für ein Parlament in Wetzikon hat an der konstituierenden Sitzung des Grossen Gemeinderats eine Parlamentsglocke überreicht.
Die Parlamentsglocke trägt folgende Inschrift von Friedrich Schiller:
Holder Friede,
Süsse Eintracht,
Weilet, weilet
Freundlich über dieser Stadt!
(Das Lied von der Glocke)
Die Präsidentin bzw. der Präsident läutet mit der Glocke zu Beginn und am Ende der Parlamentssitzung.
Das Parlament, die Legislative der Stadt Wetzikon, hiess von 2014 bis 2021 Grosser Gemeinderat. Mit Anpassung der Gemeindeordnung wurde es in "Parlament" umbenannt.
Immunität für Mitglieder des Parlaments gibt es nicht.
Die Initiative ist ein politisches Recht, welches von Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden kann. Mit dem Instrument der Volksinitiative befindet der Souverän u.a. über die Aufnahme einer neuen Bestimmung in der Gemeindeordnung oder einem Erlass oder genehmigt eine Ausgabe.
Es wird zwischen drei Typenpaaren unterschieden: Volksinitiative und Einzelinitiative, ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen, die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. fakultativem Referendum unterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedene Initiativvarianten entstehen.
Bei Volksinitiativen wird das Begehren von 500 Stimmberechtigten gestellt. Einzelinitiativen können von einer oder mehreren stimmberechtigten Personen eingereicht werden. Die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die Zustimmung eines Drittels der Mitglieder des Parlaments.
Den Mitgliedern des Parlaments stehen mehrere Instrumente (auch Vorstösse genannt) zur Verfügung: Motion, Postulat, Interpellation, Anfrage sowie Parlamentarische Initiative. Und sie können Fragen stellen in der Fragestunde.
Die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fraktionen des Parlaments bilden die Interfraktionelle Konferenz (IFK). Sie bereiten insbesondere die Wahlgeschäfte des Parlaments vor.
Die Interpellation ist eine Anfrage an den Stadtrat über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand. Der Stadtrat hat innert vier Monaten nach der Begründung schriftlich zu antworten. Ist die Interpellation von mindestens zwölf Parlamentsmitgliedern unterschrieben und als dringlich bezeichnet, beantwortet der Stadtrat die Interpellation in der nächsten Parlamentssitzung mündlich. Die oder der Erstunterzeichnete der Interpellation hat die Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme im Plenum.
Mindestens 20 Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in Wetzikon können der Präsidentin oder dem Präsidenten des Parlaments einen Jugendvorstoss in der Form eines Postulats einreichen. Wird das Postulat vom Parlament überwiesen, ist der Stadtrat verpflichtet, im Rahmen eines
Berichts zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten ist, die in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten fällt, oder eine Massnahme zu treffen ist, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt. Bisher wurde ein Jugendvorstoss in Wetzikon eingereicht und behandelt.
Kommissionen des Parlaments haben die Aufgabe, die ihnen zugewiesenen Geschäfte vorzuberaten und dem Parlament – dem Plenum – Antrag zu stellen. Sie verfügen über keine abschliessenden Kompetenzen.
Die Wetziker Legislative hat drei ständige Kommissionen, die RPK, FK I und FK II, sowie gegenwärtig eine Spezialkommission, die Spezialkommission für den Masterplan Stadtraum Unterwetzikon. Letztere löst sich nach Erfüllung ihres Auftrags wieder auf. Die ständigen Kommissionen haben je 9 Mitglieder inklusive Präsidium, die Spezialkommission hat 5 Mitglieder.
Medien sind in Parlamentssitzungen willkommen. Sie können bei der Geschäftsleitung um einen Platz im Sitzungssaal ersuchen oder auf der Zuschauertribüne Platz nehmen.
Das Parlament ist ein Milizparlament. Die Parlamentsmitglieder üben ihr parlamentarisches Mandat neben ihrem Beruf aus.
Ein Minderheitsantrag ist ein Antrag, den die Kommissionsmehrheit abgelehnt hat, jedoch zusammen mit dem eigentlichen Kommissionsantrag dem Parlament unterbreitet wird. Die Referentinnen und Referenten von Minderheitsanträgen geniessen erweiterte Rederechte gegenüber anderen Parlamentsmitgliedern.
Die Motion ist ein selbständiger Antrag, welcher den Stadtrat verpflichtet, den Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die Kompetenz der Gemeinde oder des Parlaments fällt. Die Motion wird vom erstunterzeichneten Parlamentsmitglied mündlich begründet. Im Verhinderungsfall kann damit ein anderes Parlamentsmitglied beauftragt werden. Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden. Motionen werden in einem zweistufigen Verfahren beschlossen. Die Motion kann dem Stadtrat erst überwiesen werden, nachdem dieser innert zwei Monaten Stellung bezogen hat. Ist eine eigenständige oder unterstellte Kommission beteiligt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Der Stadtrat hat über eine Motion innert neun Monaten, vom Zeitpunkt der Überweisung an gerechnet, Bericht und Antrag zu stellen.
Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parlamentsmitglieder muss die Abstimmung unter Namensaufruf stattfinden.
Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich. Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) dies erfordern. Die Sitzungen der Kommissionen einschliesslich der Protokolle und Sitzungsunterlagen sind nicht öffentlich.
Die Parlamentsmitglieder informieren bei Amtsantritt und jeweils auf Beginn des neuen Amtsjahrs die Parlamentsdienste schriftlich über folgende aktuelle Interessenbindungen: Berufliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen, dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen, Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bunds, des Kantons, der Gemeinden und in Organen von Rechtsträgern der interkommunalen Zusammenarbeit und regelmässige Vertragsbeziehungen mit der Stadt Wetzikon.
Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Interessenbindungen auf der Webseite des Parlaments.
Wird ein Ordnungsantrag gestellt und von der Mehrheit der Stimmenden unterstützt, zum Beispiel ein Antrag auf Verschiebung der Schlussabstimmung oder auf Abbruch oder Unterbrechung der Sitzung oder Verlängerung der Redezeit, so wird die Beratung der Sache bis zur Erledigung des Ordnungsantrags ausgesetzt. Das Parlament kann zu jedem Zeitpunkt den Abbruch der Diskussion beschliessen. In diesem Fall wird das Wort nur noch den Mitgliedern erteilt, welche ein Votum angemeldet haben, sowie auf Verlangen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Stadtrats, der kommissionsreferierenden und der erstunterzeichneten Person eines parlamentarischen Vorstosses.
Das Parlament Wetzikon funktioniert und arbeitet weitestgehend papierlos.
Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die Parlamentsmitglieder vom Parlament den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Gemeindeerlassen oder von Beschlüssen, die in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten fallen. Eine Parlamentarische Initiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung eingereicht werden. Unterstützen zwölf Parlamentsmitglieder die Parlamentarische Initiative, überweist das Parlament diese einer Kommission oder der Geschäftsleitung zur Berichterstattung und Antragstellung. Die Geschäftsleitung bestimmt das Gremium, welches den Bericht ausarbeitet und Antrag stellt.
Die Parlamentarische Initiative ist ein parlamentarisches Instrument. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Volksinitiative oder der Einzelinitiative.
Die Parlamentsdienste unterstützen die Parlamentsmitglieder, die Geschäftsleitung, die Kommissionen und die Fraktionen in ihren Tätigkeiten und beraten sie rechtlich und organisatorisch. Das Parlament genehmigt auf Antrag der Geschäftsleitung die Anstellung und Entlassung der Parlamentsschreiberin oder des Parlamentsschreibers.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Geschäftsgang und die Sitzungen des Parlaments und der Geschäftsleitung und vertritt das Parlament gegen aussen. Sie oder er wird vom Parlament für ein Jahr gewählt.
Das Parlament versammelt sich jeweils am Montag im Stadthaus zur Parlamentssitzung (Daten siehe Sitzungskalender).
Der Weibel dient dem Parlament. Er ist für Dienst- und Botengänge zuständig und ist verantwortlich für die Infrastruktur und Präsentationen.
Persönliche Erklärungen können von jedem Parlamentsmitglied bei direkter persönlicher Betroffenheit abgegeben werden. Für persönliche Erklärungen gilt eine Redezeit von max. zwei Minuten.
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen. Die Geschäftsleitung des Parlament nimmt Stellung zu Petitionen, die an das Parlament gerichtet sind; sie kann Petitionen an die sachlich zuständige Kommission weiterleiten und diese mit der direkten Beantwortung beauftragen.
Mit einem Postulat verpflichtet das Parlament den Stadtrat, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten ist, die in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten fällt, eine Massnahme zu treffen ist, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt. Das Postulat wird vom erstunterzeichneten Parlamentsmitglied mündlich begründet. Im Verhinderungsfall kann damit ein anderes Parlamentsmitglied beauftragt werden. Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden. Postulate werden in einem zweistufigen Verfahren beschlossen. Das Postulat kann dem Stadtrat erst überwiesen werden, nachdem dieser innert zwei Monaten Stellung bezogen hat. Ist eine eigenständige oder unterstellte Kommission beteiligt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Der Stadtrat hat über ein überwiesenes Postulat innert neun Monaten, vom Zeitpunkt der Überweisung an gerechnet, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Parlament: Siehe Audioprotokoll oder Beschlussprotokoll
Kommissionen / GL: Die Protokolle sind nicht öffentlich. Es wird ein Verhandlungsprotokoll geführt.
Die Rechtssammlung ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung von Erlassen, Reglementen und Vereinbarungen.
Das Referendum ermöglicht den Stimmberechtigten, über Beschlüsse des Parlaments an der Urne endgültig zu entscheiden. Dabei wird zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Referendum unterschieden.
Fakultatives Referendum: Ein Beschluss des Parlaments wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies von 12 Mitgliedern des Parlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum) oder 300 Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum) verlangt wird.
Obligatorisches Referendum: Beschlüsse des Parlaments gemäss Art. 9 Gemeindeordnung sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten. U.a. betrifft dies Änderungen der Gemeindeordnung und die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 2'500'000 für einen bestimmten Zweck.
Nach der Detailberatung, aber vor der Schlussabstimmung, kann jedes Parlamentsmitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Der Antrag ist zustande gekommen, wenn er von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.
Ist das Parlament auf ein Geschäft eingetreten, kann es das Geschäft an den Stadtrat, eine Kommission oder die Geschäftsleitung zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen. Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll. Der Stadtrat, die Kommission oder die Geschäftsleitung ist verpflichtet, dem Parlament innert sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückweisung an eine geänderte Vorlage zu unterbreiten. Nach der Überarbeitung gelangt das Geschäft zur Behandlung ins Parlament bzw. in die zuständige Kommission. Wenn weder Nichteintreten oder ein Rückweisungsantrag eine Mehrheit findet, wird die Vorlage beraten.
Am Ende der Beratung wird eine Abstimmung über den Hauptantrag oder die durch die vorangegangenen Abstimmungen erzielte Fassung, die sogenannte Schlussabstimmung, durchgeführt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Abstimmungen sind das Gegenmehr und die Enthaltungen nur aufzunehmen, wenn die Mehrheit nicht sofort festgestellt werden kann, die Auszählung von einem Parlamentsmitglied verlangt wird oder die Vorlage dem Referendum untersteht. Bei Abstimmungen sind die Parlamentsmitglieder dazu verpflichtet, Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung anzuzeigen.
Im Parlamentssaal sitzen die Fraktionen in Sektoren zusammen. Die Geschäftsleitung genehmigt den Sitzplan.
Das Parlament kann auf Antrag der Geschäftsleitung, einer Kommission oder von zwölf Parlamentsmitgliedern die Bildung einer Spezialkommission beschliessen. Das Parlament wählt aus seiner Mitte die höchstens neun Mitglieder der
Spezialkommission sowie die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Spezialkommission erfüllt den ihr von der Geschäftsleitung oder vom Parlament zugewiesenen Auftrag.
Gegenwärtig gibt es eine Spezialkommission: die Spezialkommission Masterplan Stadtraum Unterwetzikon
Der Stadtrat, die Exekutive der Stadt Wetzikon, nimmt an den Parlamentssitzungen teil. Er stellt Anträge ans Parlament und kann in den Sitzungen mitberaten und Anträge stellen. Er besitzt hingegen kein Stimmrecht. Der Stadtrat hat das Recht, seine Geschäfte in der vorberatenden Kommission vorzustellen. Der Stadtrat kann wie die Kommissionen oder Fraktionen Erklärungen in der Parlamentssitzung abgeben.
Die Traktanden – die zu behandelnden Geschäfte – für die Parlamentssitzung werden von der Geschäftsleitung festgelegt und rund 10 Tage vor der Sitzung im Internet veröffentlicht. Falls bei einem Geschäft die Frist von 7 Tagen vor der Sitzung nicht eingehalten werden kann, ist dessen Behandlung auf eine spätere Sitzung zu verschieben, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Parlamentsmitglieder verlangt wird.
Die Traktanden für die Kommissionssitzungen legt der Kommissionspräsident vorab fest und unterbreitet diese in der Kommissionssitzung.
Zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite können die Geschäftsleitung, eine Kommission oder zwölf Parlamentsmitglieder die Bildung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) beantragen. Sofern die Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder dem Antrag zustimmt, wird eine Parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt. Das Parlament wählt aus seiner Mitte die höchstens neun Mitglieder der Untersuchungskommission sowie die Präsidentin oder den Präsidenten. Das Reglement über die Parlamentarische Untersuchungskommission bestimmt das Nähere.
Siehe Instrumente
Zur Wahl stehen die von den Parlamentsmitgliedern, den Fraktionen oder der Interfraktionellen Konferenz vorgeschlagenen wählbaren Personen. Werden mehr Personen vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird die Wahl geheim durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang gilt das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr.
Das Parlament wählt das Parlamentspräsidium, die Vizepräsidien, die Stimmenzählenden, die Kommissionspräsidien und die Kommissionsmitglieder. Die Fraktionspräsidien werden von den Fraktionen selbst bestimmt.