Besteht ein Kindesverhältnis nur zur leiblichen Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Durch die Anerkennung entsteht ein Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind. Rechtlich gesehen erhält das Kind die gleiche Stellung wie ein eheliches Kind (gegenseitige Erbberechtigung und Unterstützungspflicht). Für Fragen betreffend die elterliche Sorge und die Erziehungsgutschriften wenden Sie sich bitte an die von der KESB beauftragte Jugend und Berufsberatung, Guyer-Zeller-Strasse 6/Postfach 129, 8620 Wetzikon, Telefon 043 259 80 30.
Die Anerkennung kann nicht widerrufen werden.
Bitte beachten Sie die unter folgenden Links aufgeführten Merkblätter betreffend Anerkennung und gemeinsame elterliche Sorge:
Bundesamt für Justiz, Merkblatt Kindsanerkennung
Revision Sorgerecht, Merkblatt Kindsanerkennung
Name und Bürgerrecht
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Regeln die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt. Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Das nach dem 31.12.2005 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht. Sind alle Beteiligte ausländische Staatsangehörige können sie das Heimatrecht anwenden.
Die Kindesanerkennung kann vor oder nach der Geburt bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. Besteht jedoch ein Bezug zum Ausland, ist nur das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sowie am Wohnsitz oder am Heimatort von Mutter oder Vater zuständig.
Gerne können Sie weitere Informationen, insbesondere betreffend den vorzuweisenden Dokumenten, telefonisch bei uns einholen.
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