Jeder Schutzdienstpflichtige hat seine beruflichen und privaten Obliegenheiten nach dem Dienst zu richten. Es besteht kein Anspruch auf Dienstverschiebung (Art. 36 der Zivilschutzverordnung ZSV). Gesuche um Dienstverschiebung oder Dispensation werden in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Diese sind vom Schutzdienstpflichtigen persönlich mit allfälligen Belegen (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers) spätestens drei Wochen vor dem Dienstanlass schriftlich zu richten an: Zivilschutzstelle Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon oder per E-Mail an: info.zivilschutz@wetzikon.ch Über die Dispensation entscheidet die Zivilschutzstelle oder der Formationschef. Solange die Dispensation nicht bewilligt wird, besteht die Einrückungspflicht weiter.