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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Freitag, 28.06.2024

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Ersatz UnterführungUsterstrasse

Gemeinde
Wetzikon

Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte

Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen den Ersatz der bestehenden Bahnbrücke über die Usterstrasse durch eine neue Brücke.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 1. Juli 2024 bis 2. September 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

•Stadt Wetzikon, Stadthaus, Schalter Bau + Planung, 4. OG, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon

Für die Einsichtnahme vor Ort bitten wir Sie um eine frühzeitige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 044 931 32 85 oder via E-Mail an bau@wetzikon.ch.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Auf eine Aussteckung der geringfügigen Absenkung der Strasse unter der Brücke wird verzichtet.

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen
(Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 –10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

28. Juni 2024

Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

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