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Amtliche Publikationen

Ersatzwahl eines Mitgliedes der Kirchenpflege, Wahlanordnung

Dienstag, 12.03.2024

Ersatzwahl eines Mitgliedes der Kirchenpflege, Wahlanordnung
Ersatzwahl eines Mitgliedes der Kirchenpflege, Wahlanordnung

12.03.2024, Römisch-katholische Kirchgemeinde Wetzikon-Gossau-Seegräben

Ersatzwahl eines Mitgliedes der Kirchenpflege, Rest Amtsdauer 2022-2026 Wahlanordnung

Gemäss Verfügung der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände der Katholischen Kirche im Kanton Zürich ist Stéphanie Bürki als Mitglied der Kirchenpflege Wetzikon zurückgetreten. Für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022-2026 ist eine Nachfolgerin bzw. Nachfolger zu wählen.

In Anwendung des Gesetzes über die politischen Rechte sowie der Kirchgemeindeordnung der katholischen Kirchgemeinde Wetzikon, Gossau, Seegräben sind Wahlvorschläge sind bis spätestens 24. April 2024 bei der Stadtverwaltung Wetzikon, Abteilung Präsidiales + Entwicklung, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon einzureichen. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 römisch-katholischen Stimm-
berechtigten der Gemeinde Wetzikon, Gossau oder Seegräben unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse, eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde Wetzikon-Gossau-Seegräben, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge zurückgezogen, aber auch neue eingereicht werden.

Geht für die zu besetzende Behördenstelle nur ein Wahlvorschlag ein, wird der oder die Vorgeschlagene von der Wahlvorsteherschaft als gewählt erklärt. Gehen mehrere Vorschläge ein, wird eine Urnenwahl am 24. November 2024 durchgeführt.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzungen von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Hirschengraben 72, 8001 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

Stadtrat Wetzikon
(wahlleitende Behörde)

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