Immunität für Mitglieder des Parlaments gibt es nicht.
Die Initiative ist ein politisches Recht, welches von Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden kann. Mit dem Instrument der Volksinitiative befindet der Souverän u.a. über die Aufnahme einer neuen Bestimmung in der Gemeindeordnung oder einem Erlass oder genehmigt eine Ausgabe.
Es wird zwischen drei Typenpaaren unterschieden: Volksinitiative und Einzelinitiative, ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen, die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. fakultativem Referendum unterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedene Initiativvarianten entstehen.
Bei Volksinitiativen wird das Begehren von 500 Stimmberechtigten gestellt. Einzelinitiativen können von einer oder mehreren stimmberechtigten Personen eingereicht werden. Die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die Zustimmung eines Drittels der Mitglieder des Parlaments.
Den Mitgliedern des Parlaments stehen mehrere Instrumente (auch Vorstösse genannt) zur Verfügung: Motion, Postulat, Interpellation, Anfrage sowie Parlamentarische Initiative. Und sie können Fragen stellen in der Fragestunde.
Die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fraktionen des Parlaments bilden die Interfraktionelle Konferenz (IFK). Sie bereiten insbesondere die Wahlgeschäfte des Parlaments vor.
Die Interpellation ist eine Anfrage an den Stadtrat über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand. Der Stadtrat hat innert vier Monaten nach der Begründung schriftlich zu antworten. Ist die Interpellation von mindestens zwölf Parlamentsmitgliedern unterschrieben und als dringlich bezeichnet, beantwortet der Stadtrat die Interpellation in der nächsten Parlamentssitzung mündlich. Die oder der Erstunterzeichnete der Interpellation hat die Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme im Plenum.